Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Lohnsfeld
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- Kategorie: Amtliche Bekanntmachungen
- Veröffentlicht am Mittwoch, 14. September 2011 01:34
- Geschrieben von Frank Wassner
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Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Lohnsfeld
Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Lohnsfeld vom 17.08.2011
Der Ortsgemeinderat Lohnsfeld hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten wird wie folgt geändert:
(1 ) Die Grabstätten werden unterschieden in:
nach c) wird eingefügt:
d) Wiesenurnengrabstätten
Artikel 2
§ 15 erhält folgende Fassung:
§ 15 Urnengrabstätten/Wiesenurnengrabstätten
(1) In Urnengrabstätten/Wiesenurnengrabstätten können bis zu 2 Aschen beigesetzt werden. Bei Urnendoppelgrabstätten/Wiesenurnengrabstätten wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit verliehen).
(2) Urnengrabstätten/Wiesenurnengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Grabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten/Wiesenurnengrabstätten.
(5) In Wiesenurnengrabstätten sind auch anonyme Bestattungen möglich.
Artikel 3
§ 17 Gestaltung der Grabmale
nach Absatz (3) wird eingefügt:
(4) Auf Wiesenurnengrabstätten sind nur polierte Granitplatten, Größe 40 x 40 cm, mit eingemeißelten Buchstaben zulässig. Eine Farbvorgabe erfolgt nicht.
Bei anonymen Wiesenurnengrabstätten allerdings ohne Beschriftung.
Artikel 4
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen (§ 34 GemO) unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Lohnsfeld, den 17.08.2011
gez. Walter Bertram, Ortsbürgermeister






